Zwischen

N.N.
(Name und Adresse einer natürlichen Person)

und

Stadt Moers, Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bildung – Geschäftssparte Stadtarchiv – Wilhelm-Schroeder-Straße 10
47441 Moers

wird folgender Depositalvertrag geschlossen:

§1 Vertragsgegenstand

Der Depositar hinterlegt beim Stadtarchiv Moers Archivalien lt. beigefügter Liste.
Der Depositar sichert zu, Eigentümer der Quellen oder aus anderem Grund zur Verfügung über diese berechtigt zu sein. Die Urheberrechte an den Medien bleiben unberührt.

§2 Übernahme von Archivgut

Das Stadtarchiv übernimmt die angebotenen Unterlagen zur fachgerechten Archivierung. Siew werden im Unterbestand „Familienarchiv Zahn“ archiviert. Mehrfachstücke werden nach Maßgabe des Moerser Stadtarchivs dem Depositar zurück geschickt – sofern keine Kassationsgenehmigung vorliegt. Das Stadtarchiv wird keine Kassation aus eigenem Antrieb vornehmen. Der Depositar erklärt, dass das Archivgut nicht mit Schimmelpilz belastet ist. Das Stadtarchiv wird hier stichprobenartig Untersuchungen vornehmen lassen.

§3 Lagerung
Das Stadtarchiv verpflichtet sich, die Quellen in für die Langzeitlagerung geeigneten Verpackungen und gegen Fremdzugriff gesicherten Räumen zu verwahren. Das Stadtarchiv hat dabei für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche es in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

§4 Erschließung

Das Stadtarchiv wird sich mit dem Depositar um die Erschließung des Archivgutes bemühen und sie für die Öffentlichkeit im Rahmen der Stadtarchivbenutzungsordnung bereitstellen. Die Erschließung findet innerhalb von 24 Monaten nach vollständiger Übergabe ins Stadtarchiv statt. Der Depositar kann für einzelne Teile oder den gesamten von ihm eingebrachten Bestand eine Ausleihe ausserhalb der Archivräume untersagen.

§5 Vergütung

Die in §§ 2, 3 und 4 genannten Rechtseeinräumungen und Leistungen erfolgen zwischen den Vertragsparteien entgeltfrei. Sofern Restaurierungs- / Konservierungsarbeiten notwendig erscheinen, wird das Stadtarchiv nach archivfachlichen Gesichtspunkten die Arbeiten auf eigene Kosten ausführen lassen. Sofern der Depositar eine entsprechende Restaurierungs- / Konservierungsmaßnahme wünscht, sind sämtliche Kosten dem Depositar aufzuerlegen.

§6 Laufzeit

a) der vom Depositar eingebrachte Bestand wird dem Moerser Stadtarchiv als Dauerleihgabe überlassen. Verstirbt der Depositar, so gehen alle Eigentumsrechte zum Stadtarchiv über.
oder
b) Der Depositalvertrag läuft zunächst 10 Jahre. Danach verlängert er sich so lange stillschweigend, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von 24 Monaten gekündigt wird. Verstirbt der Depositar, so gehen alle Eigentumsrechte zum Stadtarchiv über.

§7 Weitere Bestimmungen

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, insbesondere eine Änderung der Schriftformklausel. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.
(2) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand. Für den Fall, dass der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Depositar seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird abweichend Moers als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden.
(4) Die Nutzung des Archivguts erfolgt im Rahmen der Stadtarchivbenutzungsordnung und des jeweils geltenden Landesarchivgesetzes NRW.

 

Moers, den 07. Oktober 2017