(1) Wird ein Verstorbener auf dem Familienfriedhof beerdigt, so belegt er eine Dauergrabstätte.
(2) Der Nutzungsberechtigte einer reservierten Grabstätte (§ 12) hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fall seines Todes ein oder mehrere Nachkommen oder Beauftragte für die Dauer von mindestens 25 Jahren die jährliche Grabpflegegebühr (s. Gebührenordnung) entrichten.
(3) Der Punkt 2 ersetzt die bisher in der Familie übliche Praxis der „lebenden Gräber“, nach der die Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Nachfahren der Verstorbenen in der 1. Generation die Grabgebühren übernehmen und ab der 2. Generation die Zahlungspflicht erlischt.
(4) Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine entsprechende Verfügung getroffen, muss der, der die Beerdigung beauftragt, in diese Pflicht eintreten und ggf. mit den Nachkommen oder nächsten Angehörigen eine Regelung für die künftigen Zahlungen der Grabgebühren finden. (5) Diese Regelung ist vor Freigabe der Grabstätte gegenüber dem Vorstand durch alle an ihr beteiligte Personen verbindlich schriftlich zu erklären.
(6) Es steht im Ermessen der Nachkommen eines Verstorbenen, ob sie über den oben genannten, zahlungspflichtigen Zeitraum hinaus weiterhin die Verantwortung für die Grabmäler ihrer Verstorbenen behalten und damit auch die Grabgebühren weiterhin bezahlen wollen.
(7) Wird für eine Grabstätte keine Grabgebühr mehr entrichtet, fällt das Nutzungsrecht, die Verantwortung für diese Grabstätte und das Eigentum an des auf ihr befindlichen Grabmals an den Zahn ́schen Familienverband.